Sein Kollege Rechtsanwalt Plutte berichtet in dem Fall des LG Köln (LG Köln 14 O 427/13) da haben Richter quasi entschieden, dass eine Urhebernennung grafisch auf Bildern angebracht werden muss. Denn werden Bilder separat per URL aufgerufen, ist sonst keine Urhebernennung sichtbar.
Was das im Klartext heißt:
Die Hände reiben können sich die schwarzen Schafe unter den Fotografen, die nicht mit den Bildern, sondern mit Abmahnungen Geld verdienen wollen.
Fazit und Praxisempfehlung
Ich hoffe, dass der Fall in die Berufung geht und das Urteil aufgehoben wird. In der Zwischenzeit kann ich Ihnen nur den folgenden Rat geben, falls Sie kein Risiko eingehen wollen:
- Stockbilder entfernen, bzw. Direktzugriffe sperren
- Entweder eine verbindliche Klärung durch Ihren Bildlieferanten verlangen oder
- die Urheberhinweise in den Bildern selbst als Wasserzeichen unterbringen,
- das auch bei Vorschaubildern, kleineren Versionen, etc. nicht vergessen.